Schützengesellschaft Bischofshofen 
© Schützengesellschaft Bischofshofen 2020
Unsicherheit in der Anordnung erzeugt Unsicherheit im Befolgen.

Allgemeine Standordnung

Wir pflegen den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit in

Österreich zugelassenen Sportwaffen. Dazu gehören Regeln die von allen

Personen auf dem Schießstand eingehalten werden müssen. Bitte

bedenken: Alle Regeln wurden niedergeschrieben weil sich jemand nicht

daran gehalten hat und damit andere gefährdet hat.

I. Jeder Schütze schießt auf eigene Verantwortung und eigenes Risiko. Grundsätzlich ist jeder Schütze für seinen am Stand abgegebenen Schuss verantwortlich und haftet für alle entstandenen Schäden zivil- und strafrechtlich! II. Um für alle Teilnehmer die gleichen Bedingungen zu schaffen und den Schützensport als Hobby und Breitensport auszuführen, gilt für das Betreten des Schießstandes folgende Bekleidungsregeln: es ist nur normale Sport-, Straßen- sowie Jagd-bekleidung und dazu passendes Schuhwerk zulässig. Ebenso als Verstoß gegen die Bekleidungsregeln gelten Vereins- und Verbands-abzeichen außerhalb des Österreichischen Schützen-Bundes, dessen angeschlossene Vereine und Organisationen, ebenso wie anstößigen Motive auf T-Shirts etc. Des Weiteren unerwünscht gilt „Räuberzivil“, also die Mischung von Uniformteilen mit privater Bekleidung oder „Rambolook“ mit nicht passenden Accessoires.  Eine Missachtung des Bekleidungsgebotes führt nach einer Verwarnung, zu einem Standverweis, bei Wiederholung zu einem Hausverbot. III. Die Werbung für Politische Parteien, Dachverbände, Vereine sowie Organisationen außerhalb des Österreichischen Schützen-Bundes, dessen angeschlossene Vereine und Organisationen sowie dem Österreichischen Jagd Verband ist auf dem Gelände des Schießstandes unerwünscht und untersagt. Zuwiderhandeln führt erstmalig zu einem Standverweis bei Wiederholung zu einem Vereinsausschluss. IV. Schützen, die gegen Sicherheitsregeln verstoßen, in leichtfertiger Weise sich und andere gefährden, durch Missachtung der Statuten, Sportordnung, Bestimmungen des Vereins (Standordnung) oder durch anderes ungebührliches Verhalten den Ablauf stören oder zu stören versuchen, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen, vom Stand zu verweisen, sowie vom Verein auszuschließen. Die Standgebühr verfällt! V. Den Anordnungen der Schiessstandaufsicht (akustisch und optisch) ist unverzüglich Folge zu leisten Die Schießstandaufsicht kann, auch ohne Angabe von Gründen, Personen vom Schießstand verweisen. VI. Beim Schießen sind von allen dort anwesenden Personen ausreichend wirksame Gehörschutzgeräte zu verwenden. Falls Ihnen keine zur Verfügung stehen, wenden Sie sich bitte an die Standaufsicht. VII. Im Schützenstand, ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer sowie der Genuss jeglicher alkoholischer Getränke verboten. VIII. Personen, die augenscheinlich durch Alkohol, Suchtgifte, Medikamente oder sonst beeinflusst oder beeinträchtigt sind, und Personen die bekanntermaßen vom Besitz oder Führen einer Waffe ausgeschlossen sind (Waffenverbot), dürfen zum Schiessbetrieb nicht zugelassen werden. IX. Es darf  nur mit Faustfeuerwaffen und mit Langwaffen geschossen werden die den Kugelfang nicht beschädigen sowie den gesetzlichen Vorgaben für Zivilwaffen entsprechen. Beachten Sie die expliziten Regelungen für Kleinkaliber, Großkaliber und Faustfeuerwaffen. Im Zweifelsfalle fragen Sie bitte die Standaufsicht. X. Es dürfen in keinem Fall Geschosse mit Hartkern oder Leuchtspur verwendet werden. XI. Das Laden, Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind nur im Schützenstand mit in Richtung des Geschoßfanges  zeigender Mündung gestattet. Grundsätzlich muss die Mündung so gerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuss gefährdet, bzw. verletzt werden kann. ( niemals außerhalb des Schützenstand-Bereiches mit der geladenen Waffe treten). XII. Nach beenden des Schießens ist der Schützenstand wieder in den Zustand zu bringen in dem er vorgefunden wurde und die Scheiben abzukleben – anderen falls kann von der Standaufsicht erstmalig eine Ermahnung im Wiederholungsfall ein Ausschluss vom Schießbetrieb angeordnet werden. XIII. Innerhalb der Anlage dürfen ausnahmslos keine geladenen Waffen geführt werden. Bei Betreten der Anlage ist die Waffe ausnahmslos mit geöffneten Verschluss, bei Kipplaufwaffen im gebrochenen Zustand oder im geschlossenen Behältnis zu transportieren.  XIV. Geladene Waffen dürfen am Schießstand nicht abgelegt oder abgestellt werden. Jeder Schütze ist für seine Waffe voll verantwortlich. Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn sie entladen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsmäßig möglich, geöffnet sind. Kipplaufwaffen sind im gebrochenen Zustand zu tragen, abzulegen bzw. abzustellen. XV. Für Beschädigungen an der Anlage haftet der Schütze. XVI. Das Berühren fremder Waffen ist nur mit Einverständnis des Besitzers erlaubt. XVII. Die Türen zu den Schieß-Außenanlagen sind immer geschlossen zu halten. XVIII. Jeder Schütze/jede Schützin bzw. jede Person erkennt mit dem Betreten des Schießstandes die Schießordnung an und verpflichtet sich, die angeführten Regeln einzuhalten bzw. zu befolgen.