Schützengesellschaft Bischofshofen
© Schützengesellschaft Bischofshofen 2020
Unsicherheit in der Anordnung erzeugt Unsicherheit im Befolgen.
Allgemeine Standordnung
Wir pflegen den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit in
Österreich zugelassenen Sportwaffen. Dazu gehören Regeln die von allen
Personen auf dem Schießstand eingehalten werden müssen. Bitte
bedenken: Alle Regeln wurden niedergeschrieben weil sich jemand nicht
daran gehalten hat und damit andere gefährdet hat.
I.
Jeder Schütze schießt auf eigene Verantwortung und eigenes Risiko. Grundsätzlich ist jeder
Schütze für seinen am Stand abgegebenen Schuss verantwortlich und haftet für alle
entstandenen Schäden zivil- und strafrechtlich!
II.
Um für alle Teilnehmer die gleichen Bedingungen zu schaffen und den Schützensport als
Hobby und Breitensport auszuführen, gilt für das Betreten des Schießstandes folgende
Bekleidungsregeln: es ist nur normale Sport-, Straßen- sowie Jagd-bekleidung und dazu
passendes Schuhwerk zulässig. Ebenso als Verstoß gegen die Bekleidungsregeln gelten
Vereins- und Verbands-abzeichen außerhalb des Österreichischen Schützen-Bundes, dessen
angeschlossene Vereine und Organisationen, ebenso wie anstößigen Motive auf T-Shirts etc.
Des Weiteren unerwünscht gilt „Räuberzivil“, also die Mischung von Uniformteilen mit
privater Bekleidung oder „Rambolook“ mit nicht passenden Accessoires. Eine Missachtung
des Bekleidungsgebotes führt nach einer Verwarnung, zu einem Standverweis, bei
Wiederholung zu einem Hausverbot.
III.
Die Werbung für Politische Parteien, Dachverbände, Vereine sowie Organisationen außerhalb
des Österreichischen Schützen-Bundes, dessen angeschlossene Vereine und Organisationen
sowie dem Österreichischen Jagd Verband ist auf dem Gelände des Schießstandes
unerwünscht und untersagt. Zuwiderhandeln führt erstmalig zu einem Standverweis bei
Wiederholung zu einem Vereinsausschluss.
IV.
Schützen, die gegen Sicherheitsregeln verstoßen, in leichtfertiger Weise sich und andere
gefährden, durch Missachtung der Statuten, Sportordnung, Bestimmungen des Vereins
(Standordnung) oder durch anderes ungebührliches Verhalten den Ablauf stören oder zu
stören versuchen, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen, vom Stand zu
verweisen, sowie vom Verein auszuschließen. Die Standgebühr verfällt!
V.
Den Anordnungen der Schiessstandaufsicht (akustisch und optisch) ist unverzüglich Folge zu
leisten Die Schießstandaufsicht kann, auch ohne Angabe von Gründen, Personen vom
Schießstand verweisen.
VI.
Beim Schießen sind von allen dort anwesenden Personen ausreichend wirksame
Gehörschutzgeräte zu verwenden. Falls Ihnen keine zur Verfügung stehen, wenden Sie sich
bitte an die Standaufsicht.
VII.
Im Schützenstand, ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer sowie der Genuss
jeglicher alkoholischer Getränke verboten.
VIII.
Personen, die augenscheinlich durch Alkohol, Suchtgifte, Medikamente oder sonst beeinflusst
oder beeinträchtigt sind, und Personen die bekanntermaßen vom Besitz oder Führen einer
Waffe ausgeschlossen sind (Waffenverbot), dürfen zum Schiessbetrieb nicht zugelassen
werden.
IX.
Es darf nur mit Faustfeuerwaffen und mit Langwaffen geschossen werden die den Kugelfang
nicht beschädigen sowie den gesetzlichen Vorgaben für Zivilwaffen entsprechen. Beachten Sie
die expliziten Regelungen für Kleinkaliber, Großkaliber und Faustfeuerwaffen. Im
Zweifelsfalle fragen Sie bitte die Standaufsicht.
X.
Es dürfen in keinem Fall Geschosse mit Hartkern oder Leuchtspur verwendet werden.
XI.
Das Laden, Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind nur im Schützenstand mit in
Richtung des Geschoßfanges zeigender Mündung gestattet. Grundsätzlich muss die Mündung
so gerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuss gefährdet,
bzw. verletzt werden kann. ( niemals außerhalb des Schützenstand-Bereiches mit der
geladenen Waffe treten).
XII.
Nach beenden des Schießens ist der Schützenstand wieder in den Zustand zu bringen in dem
er vorgefunden wurde und die Scheiben abzukleben – anderen falls kann von der
Standaufsicht erstmalig eine Ermahnung im Wiederholungsfall ein Ausschluss vom
Schießbetrieb angeordnet werden.
XIII.
Innerhalb der Anlage dürfen ausnahmslos keine geladenen Waffen geführt werden. Bei
Betreten der Anlage ist die Waffe ausnahmslos mit geöffneten Verschluss, bei Kipplaufwaffen
im gebrochenen Zustand oder im geschlossenen Behältnis zu transportieren.
XIV.
Geladene Waffen dürfen am Schießstand nicht abgelegt oder abgestellt werden. Jeder
Schütze ist für seine Waffe voll verantwortlich. Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn sie
entladen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsmäßig möglich, geöffnet sind.
Kipplaufwaffen sind im gebrochenen Zustand zu tragen, abzulegen bzw. abzustellen.
XV.
Für Beschädigungen an der Anlage haftet der Schütze.
XVI.
Das Berühren fremder Waffen ist nur mit Einverständnis des Besitzers erlaubt.
XVII.
Die Türen zu den Schieß-Außenanlagen sind immer geschlossen zu halten.
XVIII.
Jeder Schütze/jede Schützin bzw. jede Person erkennt mit dem Betreten des Schießstandes
die Schießordnung an und verpflichtet sich, die angeführten Regeln einzuhalten bzw. zu
befolgen.